waren durch eine einheitliche
Kopfbedeckung, schwarz-weiß-rote Armbin-
den mit dem Aufdruck „Hilfswachtmann“ und amtlichen Stempel gekenn-
zeichnet. Sie trugen eine Schusswaffe und mussten mit deren
Handhabung
vertraut sein. Zuvor musste das Landratsamt ihnen ausdrücklich das
Recht
zum Waffentragen und den Waffengebrauch gegenüber Kriegsgefangenen
verliehen haben.53 Die neu angekommenen Kriegsgefangenen fanden ihr Quartier wie die
früheren Arbeitskommandos im Strickereigebäude der Firma Hügel in
der
Bruchstraße. Was ihre Zivil- und Arbeitskleidung betraf, hatte sich
eine
Neuerung eingebürgert: Statt eines roten Ölanstrichs waren 5 cm
breite
braune Streifen aus Zellstoff an den Hosen- und Ärmelnähten
anzubringen.
Ausdrücklich wurde im Gestellungsvertrag für das Arbeitskommando auf
hygienische Maßnahmen in der Unterkunft hingewiesen, um Krankheiten
vorzubeugen. Die Räume mussten täglich gereinigt werden, Handtücher
für
die Gefangenen waren wöchentlich zu wechseln, die Latrinen hatten
den
militärischen Vorschriften zu entsprechen und sollten regelmäßig
sanitär
behandelt werden.54
Bei landwirtschaftlichen Arbeiten stießen die Bestimmungen zur Bewa-
chung von Kriegsgefangenen auf praktische Schwierigkeiten. Manche
Ar-
beitsstellen und Einzelhöfe lagen weit voneinander entfernt, so dass
die
Angliederung einzelner Kriegsgefangenenarbeiter an ein
Arbeitskommando
nicht möglich war. Folglich wurde die Bewachung jedes einzelnen
Kriegsge-
fangenen durch ein Patroullieren der Wachleute55 zwischen
den einzelnen
Gehöften ersetzt, wobei der Arbeitgeber sie bei der Aufsicht
unterstützen
sollte. Die Gefangenen durften die Mahlzeiten bei dem Arbeitgeber
einneh-
men, wenn sie während der Essenszeit beaufsichtigt wurden.56
Der nächste Schritt bestand in der Gestellung von Kriegsgefangenen
für
die Landwirtschaft als Einzelarbeiter oder in kleinen Gruppen ohne
militäri-
sche Bewachung. Dieses wurde aber nur unter strengen Auflagen geneh-
migt: Der Landwirt benötigte eine Bescheinigung vom Landratsamt über
seine Notlage und musste einen guten Leumund besitzen. Des Weiteren
durfte die Angliederung seiner Arbeiter an ein bestehendes
Arbeitskom-
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53 =Waffenschein:
StdA Olpe: Akten A 463. Merkblatt der Inspektion der Kriegsge-
fangenen zu Hilfsmannschaften.
54 StdA Olpe: Akten A 463. Vertrag Nr. 3221 über die
Gestellung von Kriegsgefan-
genen und Wachtmannschaften.
55 Militärische Wachmannschaften und Hilfswachleute.
56 StdA Olpe: Akten A 464. Inspektion der
Kriegsgefangenenlager XVIII. Armeekorps; Schreiben vom 31.8.1915. |