war ebenfalls rationiert und musste auf Antrag bei den
Kommunalverbänden
angefordert werden; pro Woche wurden 200 g pro Arbeiter für die
Verpfle-
gung genehmigt, wobei ein Drittel durch Sacharin ersetzt wurde. In
den
lizenzierten Verkaufsstellen für Kriegsgefangene durften an diese
überhaupt
kein Zucker und Tabak mehr verkauft werden.65 Jedoch
blieb den Internier-
ten noch eine Gaumenfreude erhalten: Im Februar 1916 war das
absolute
Alkoholverbot für Kriegsgefangene aufgehoben worden. Der Konsum von
Bier und Wein wurde den Arbeitskommandos in geringen Mengen für eine
gute Tagesleistung nach Feierabend gestattet, um sie zur Arbeit zu
motivie-
ren.66 Schon bald hatten die Gefangenen eine weitere
Einschränkung in der
Lebensmittelversorgung zu vergegenwärtigen: Die obligatorische
Wurst-
und Speckportion, die sie als Wegzehrung für ihren Transport vom
Gefan-
genenlager zur Einsatzstelle erhielten, wurde gestrichen und durch
andere
Nahrungsmittel mit etwa gleichem Nährwert ersetzt.67
Für die Stadt Olpe gestaltete sich die Ernährung der Arbeitskommandos
immer schwieriger. Im September des Jahres musste sie von der
Küchen-
verwaltung des Lagers Meschede als Ersatz für Kartoffeln kurzfristig
Mais-
gries, Maismehl und Graupen beziehen, um einen Versorgungsengpass zu
überbrücken.68
Das Kriegsministerium erließ Anfang 1917 allgemeine Grundsätze, um
den sparsamen Umgang der Landwirte mit den größtenteils rationierten
Lebensmitteln für die Ernährung der Arbeitskommandos zu fördern.
Über-
wiegend sollten die Arbeitskommandos in der Landwirtschaft auch mit
land-
wirtschaftlichen Produkten ernährt werden. Die vorgegebenen, nach
dem
Grad der Arbeitsleistung der Kriegsgefangenen bemessenen
Verpflegungs-
sätze durften keinesfalls überschritten werden. Eventuelle
Nahrungsüber-
schüsse sollten nicht den Arbeitskommandos, sondern der
Allgemeinheit
zugefügt werden. Natürlich durfte die Ernährung der Kriegsgefangenen
nicht
besser sein als die der einheimischen Landarbeiter, um Unruhen
vorzubeu-
gen.
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65 StdA Olpe: Akten
A 463. Mitteilung der Kommandantur des Kriegsgefangenenla-
gers Meschede vom 22.6.1916 über das Merkblatt der Inspektion über
die Ernäh-
rung der Kriegsgefangenen-Arbeitskommandos.
66 Bis zu einem halben Liter Bier oder Wein durfte
verabreicht werden. Der Konsum
von Schnaps, Likör usw. blieb den Gefangenen aber weiterhin verboten
(StdA Olpe:
Akten A463. Schreiben der Inspektion für Kriegsgefangenenlager vom
1.2.1916).
67 StdA Olpe: Akten A 463. Schreiben des Ministers des
Inneren vom 10.6.1916.
68 StdA Olpe: Akten A 463. Rechnung der Küchenverwaltunq
des Laqers Meschede
vom 27.9.1916.
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